Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
- für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
- für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
1Für Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die
§§ 27 bis 31 entsprechend.
2Seewärts der in
§ 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die
§§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(3) 1Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.