Abschnitt 3 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
| |
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern

Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern



Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer


§ 44 wird in 19 Vorschriften zitiert

1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. 2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) 1Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2254 m.W.v. 11. Juni 2019



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed