Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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Teil 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Besondere Leistungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objektlisten
Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 10 (zu § 27) Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen
Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift



Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

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§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 56 ändert mWv. 18. August 2009 HOAI

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1
Anwendungsbereich

1.2.2
Wärmeschutz

1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1
Schallschutz

1.3.2
Bauakustik

1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

1.3.4
Raumakustik

1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung

1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1
Anwendungsbereich

1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

1.5 Vermessungstechnische Leistungen

 
1.5.1
Anwendungsbereich

1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung

1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung

1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
3
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
30
3.Konfliktanalyse und Alternativen 20
4.Vorläufige Fassung der Studie 40
5.Endgültige Fassung der Studie 7


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterla-
gen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
 
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Ge-
ländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer,
Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und
Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbe-
lastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbe-
lastung) von Natur und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und
der -bewertung in Text und Karte
Einzeluntersuchungen zu
natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu
sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten
außerhalb des Untersuchungsgebiets
3.Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfind-
lichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten
umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechsel-
wirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu
untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
 
4.Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile
der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich
unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermei-
dungs- und/oder Ausgleichsgebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruk-
tur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbe-
reichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen
Maßstäben
 b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer
Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheiden-
den Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftrag-
geber
 
5.Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebe-
nen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5.000
einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
 


1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

-
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2.
Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

-
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3.
Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

-
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3.
Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

 
Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

Fläche
in ha
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
507.581 9.258 9.258 10.927 10.927 12.604
10010.107 12.340 12.340 14.566 14.566 16.799
25016.423 20.298 20.298 24.167 24.167 28.042
50025.421 31.811 31.811 38.200 38.200 44.589
75033.239 41.956 41.956 50.680 50.680 59.398
1.000 40.422 51.411 51.411 62.401 62.401 73.390
1.250 46.973 60.000 60.000 73.025 73.025 86.051
1.500 53.053 68.210 68.210 83.368 83.368 98.525
1.750 59.684 76.636 76.636 93.581 93.581 110.532
2.000 65.685 84.212 84.212 102.738 102.738 121.264
2.500 76.580 98.160 98.160 119.739 119.739 141.319
3.000 87.159 110.842 110.842 134.526 134.526 158.209
3.500 96.158 121.944 121.944 147.737 147.737 173.524
4.000 104.841 132.208 132.208 159.581159.581 186.948
4.500 112.265 141.635 141.635 171.004 171.004 200.374
5.000 120.003 151.055 151.055 182.112 182.112 213.164
5.500 128.531 160.369 160.369 192.213 192.213 224.051
6.000 136.421 169.266 169.266 202.106 202.106 234.951
6.500 143.688177.900 177.900 212.106 212.106 246.318
7.000 150.318 186.319 186.319 222.320 222.320 258.320
7.500 158.687 196.583 196.583 234.479 234.479 272.375
8.000 166.741 206.318 206.318 245.896 245.896 285.474
8.500 174.474 216.526 216.526 258.585 258.585 300.637
9.000 181.898 226.425 226.425 270.952 270.952 315.479
9.500 189.002 236.503 236.503 284.000 284.000 331.503
10.000 195.790 246.318 246.318 296.846 296.846 347.373


1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1
Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

1.
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2.
Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3.
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4.
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5.
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6.
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7.
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2
Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 20
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen
40
3.Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 25
4.Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der
Ausführungsplanung und der Vergabe
15
5.Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung -


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 
Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
255.646 5966866868108109909901.1131.113 1.203
500.000 7689129121.1111.1111.398 1.398 1.597 1.597 1.741
2.500.000 2.083 2.416 2.416 2.853 2.853 3.512 3.512 3.949 3.949 4.281
5.000.000 3.136 3.636 3.636 4.300 4.300 5.297 5.297 5.962 5.962 6.460
25.000.000 12.989 14.436 14.436 16.369 16.369 19.268 19.268 21.200 21.200 22.648
25.564.594 13.267 14.741 14.741 16.709 16.709 19.663 19.663 21.630 21.630 23.104


1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1
Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1.
in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

2.
die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1.
Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

2.
schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1.
schalltechnische Bestandsaufnahme,

2.
Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3.
Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4.
Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

5.
Abschlussmessungen.

1.3.2
Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der
Schallschutzanforderungen
10
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes
35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5.Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
20


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere

-
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2.
Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

-
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

-
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

-
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Universitäten und Hochschulen,

-
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

-
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3.
Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

-
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

-
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

-
Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,

-
Tonstudios und akustische Messräume.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255.646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
255.646 1.766 2.025 2.025 2.329 2.329 2.683
300.000 1.942 2.230 2.230 2.567 2.567 2.961
350.000 2.135 2.451 2.451 2.823 2.823 3.255
400.000 2.323 2.662 2.662 3.071 3.071 3.538
450.000 2.506 2.871 2.871 3.310 3.310 3.809
500.000 2.670 3.062 3.062 3.533 3.533 4.074
750.000 3.462 3.971 3.971 4.580 4.580 5.279
1.000.000 4.171 4.7824.7825.5125.5126.355
1.500.000 5.433 6.229 6.229 7.187 7.187 8.284
2.000.000 6.564 7.527 7.527 8.685 8.685 10.009
2.500.000 7.605 8.724 8.724 10.065 10.065 11.604
3.000.000 8.581 9.844 9.844 11.351 11.351 13.086
3.500.000 9.501 10.898 10.898 12.570 12.570 14.487
4.000.000 10.382 11.905 11.905 13.734 13.734 15.828
4.500.000 11.224 12.876 12.876 14.848 14.848 17.114
5.000.000 12.034 13.803 13.803 15.923 15.923 18.355
7.500.000 15.740 18.053 18.053 20.822 20.822 24.000
10.000.000 19.061 21.864 21.864 25.213 25.213 29.068
15.000.000 24.957 28.628 28.628 33.017 33.017 38.060
20.000.000 30.230 34.676 34.676 39.993 39.993 46.107
25.000.000 35.080 40.237 40.237 46.407 46.407 53.496
25.564.594 35.624 40.860 40.860 47.125 47.125 54.325


1.3.4
Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1.
raumakustische Planung und Überwachung,

2.
akustische Messungen,

3.
Modelluntersuchungen,

4.
Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
Festlegen der raumakustischen Anforderungen
20
2.Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5.Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
15


 
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1.
Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2.
Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3.
Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4.
Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5.
Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51.129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

 
Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 1.192 1.552 1.552 1.912 1.912 2.267 2.267 2.627 2.627 2.987
100.000 1.370 1.783 1.783 2.192 2.192 2.605 2.605 3.014 3.014 3.428
150.000 1.546 2.010 2.010 2.473 2.473 2.930 2.930 3.394 3.394 3.858
200.000 1.712 2.224 2.224 2.742 2.742 3.255 3.255 3.773 3.773 4.287
250.000 1.877 2.439 2.439 3.007 3.007 3.570 3.570 4.138 4.138 4.700
300.000 2.047 2.659 2.659 3.271 3.271 3.883 3.883 4.496 4.496 5.108
350.000 2.198 2.860 2.860 3.521 3.521 4.182 4.182 4.844 4.844 5.506
400.000 2.356 3.062 3.062 3.769 3.769 4.479 4.479 5.185 5.185 5.892
450.000 2.516 3.266 3.266 4.021 4.021 4.772 4.772 5.526 5.526 6.277
500.000 2.662 3.461 3.461 4.260 4.260 5.063 5.063 5.863 5.863 6.662
750.000 3.403 4.423 4.423 5.437 5.437 6.458 6.458 7.472 7.472 8.493
1.000.000 4.104 5.334 5.334 6.564 6.564 7.798 7.798 9.028 9.028 10.258
1.500.000 5.454 7.086 7.086 8.719 8.719 10.355 10.355 11.988 11.988 13.619
2.000.000 6.745 8.768 8.768 10.787 10.787 12.811 12.811 14.828 14.828 16.851
2.500.000 7.997 10.396 10.396 12.794 12.794 15.193 15.193 17.591 17.591 19.989
3.000.000 9.226 11.994 11.994 14.762 14.762 17.525 17.525 20.293 20.293 23.060
3.500.000 10.434 13.561 13.561 16.693 16.693 19.818 19.818 22.949 22.949 26.077
4.000.000 11.625 15.109 15.109 18.594 18.594 22.083 22.083 25.568 25.568 29.052
4.500.000 12.799 16.636 16.636 20.473 20.473 24.317 24.317 28.153 28.153 31.991
5.000.000 13.961 18.151 18.151 22.336 22.336 26.527 26.527 30.711 30.711 34.901
7.500.000 19.644 25.534 25.534 31.426 31.426 37.318 37.318 43.209 43.209 49.100
7.669.378 20.028 26.035 26.035 32.041 32.041 38.048 38.048 44.054 44.054 50.061


1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

 
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m³, Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;

(4) Honorarzone IV:

 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1
Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

1.
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

2.
Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

3.
Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

4.
Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

5.
Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,

6.
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

7.
Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,

8.
Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

9.
Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-
verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen
und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
15
2.Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie
der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
Festlegen der Bodenkennwerte;
35
3.Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen
Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke.
50


 
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2.
Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3.
Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4.
Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.
Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

 
Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 5249459451.361 1.361 1.783 1.783 2.199 2.199 2.621
75.000 6441.140 1.140 1.629 1.629 2.124 2.124 2.614 2.614 3.110
100.000 7501.307 1.307 1.863 1.863 2.416 2.416 2.971 2.971 3.529
150.000 9221.584 1.584 2.241 2.241 2.903 2.903 3.560 3.560 4.222
200.000 1.077 1.824 1.824 2.570 2.570 3.310 3.310 4.056 4.056 4.802
250.000 1.207 2.025 2.025 2.844 2.844 3.666 3.666 4.486 4.486 5.304
300.000 1.333 2.218 2.218 3.103 3.103 3.984 3.984 4.870 4.870 5.755
350.000 1.445 2.387 2.387 3.329 3.329 4.275 4.275 5.216 5.216 6.158
400.000 1.550 2.548 2.548 3.544 3.544 4.538 4.538 5.534 5.534 6.531
450.000 1.646 2.693 2.693 3.740 3.740 4.786 4.786 5.833 5.833 6.882
500.000 1.739 2.831 2.831 3.928 3.928 5.020 5.020 6.118 6.118 7.211
750.000 2.149 3.445 3.445 4.743 4.743 6.035 6.035 7.332 7.332 8.627
1.000.000 2.510 3.969 3.969 5.429 5.429 6.887 6.887 8.346 8.346 9.805
1.500.000 3.099 4.825 4.825 6.551 6.551 8.281 8.281 10.007 10.007 11.733
2.000.000 3.610 5.554 5.554 7.502 7.502 9.446 9.446 11.395 11.395 13.339
2.500.000 4.056 6.189 6.189 8.323 8.323 10.461 10.461 12.594 12.594 14.727
3.000.000 4.462 6.763 6.763 9.063 9.063 11.364 11.364 13.664 13.664 15.964
3.500.000 4.840 7.291 7.291 9.742 9.742 12.194 12.194 14.644 14.644 17.095
4.000.000 5.191 7.780 7.780 10.366 10.366 12.957 12.957 15.543 15.543 18.134
4.500.000 5.519 8.238 8.238 10.956 10.956 13.670 13.670 16.388 16.388 19.107
5.000.000 5.834 8.676 8.676 11.513 11.513 14.352 14.352 17.189 17.189 20.030
7.500.000 7.224 10.570 10.570 13.916 13.916 17.262 17.262 20.607 20.607 23.954
10.000.000 8.404 12.169 12.169 15.934 15.934 19.698 19.698 23.463 23.463 27.227
15.000.000 10.395 14.832 14.832 19.270 19.270 23.707 23.707 28.145 28.145 32.582
20.000.000 12.098 17.083 17.083 22.067 22.067 27.058 27.058 32.043 32.043 37.027
25.000.000 13.606 19.060 19.060 24.518 24.518 29.973 29.973 35.432 35.432 40.886
25.564.594 13.774 19.280 19.280 24.792 24.792 30.297 30.297 35.809 35.809 41.316


1.5 Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1
Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1.
Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2.
Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.
Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1.
bei Gebäuden nach § 32,

2.
bei Ingenieurbauwerken nach § 41,

3.
bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511.292 Euro 40 Prozent,
2. über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 Prozent,
3. über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 Prozent,
4. über 2.556.459 Euro 25 Prozent.


 
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

-
sehr geringer Topographiedichte;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch Verkehr,

-
geringer Topographiedichte;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
durchschnittlicher Topographiedichte;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

-
überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

 
-
mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

-
sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1.
Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2.
Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3.
Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4.
Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5.
Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:

 Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld 15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf 5
6. Geländeschnitte10


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von
Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von
Genehmigungen zum Betreten von
Grundstücken, zum Befahren von
Gewässern und für anordnungs-
bedürftige Verkehrssicherungs-
maßnahmen
2.Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
und Höhenverzeichnisses
Netzanalyse und Messprogramm
für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form
Orten und Aufmessen des
unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten Untertage,
unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche
anordnungsbedürftige Verkehrs-
sicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender
Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen
wie z. B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich
hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entspre-
chend der rechtlichen Bedingungen für
behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
4.Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und
Erstellen von Absteckungsunterlagen
Durchführen von Optimierungs-
berechnungen im Rahmen der
Baugeometrie (Flächennutzung,
Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
5.Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
 
6.Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
 


1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1.
Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2.
Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

-
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
geringer Behinderung durch den Verkehr,

-
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3.
Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

-
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4.
Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5.
Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

-
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

-
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

-
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

-
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

-
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:

  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Baugeometrische Beratung 2
2.Absteckung für die Bauausführung 14
3.Bauausführungsvermessung66
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18


 
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs-
und Benennungssystems
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
Baustelleneinrichtung
Erstellen von vermessungs-
technischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvor-
schlägen über Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeit und Schnittstellen
der Objektvermessung
2.Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
Unternehmen
 
3.Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-
feldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und
Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen
des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
als Grundlage für den Bestandplan
Absteckungen unter
Berücksichtigung von belastungs-
und fertigungstechnischen
Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von
Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit
besondere vermessungstechnische
Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestands -
Plänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechni-
schen Bestandspläne nach Abschluss
der Grundleistungen
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Mes-
sungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Messprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden
Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen
Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von
langfristigen vermessungstechnischen
Objektüberwachungen im Rahmen
der Ausführungskontrolle baulicher
Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von
Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderun-
gen gegeben sind


 
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51.129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

 
Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
51.129 2.250 2.643 2.643 3.037 3.037 3.431 3.431 3.825 3.825 4.219
100.000 3.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831
150.000 4.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376
200.000 5.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609
250.000 5.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768
300.000 6.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728
350.000 7.207 8.098 8.098 9.037 9.037 9.929 9.929 10.867 10.867 11.758
400.000 7.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757
450.000 8.527 9.584 9.584 10.630 10.630 11.644 11.644 12.690 12.690 13.747
500.000 9.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737
750.000 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006
1.000.000 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196
1.500.000 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576
2.000.000 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956
2.500.000 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336
3.000.000 30.254 33.457 33.457 36.772 36.772 40.086 40.086 43.402 43.402 46.716
3.500.000 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096
4.000.000 38.614 42.697 42.697 46.892 46.892 51.086 51.086 55.282 55.282 59.476
4.500.000 42.794 47.317 47.317 51.952 51.952 56.586 56.586 61.222 61.222 65.856
5.000.000 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236
7.500.000 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136
10.000.000 88.672 98.137 98.137 107.612 107.612 117.086 117.086 126.562 126.562 136.036
10.225.838 90.550 100.223 100.223 109.897 109.897 119.571 119.571 129.245 129.245 138.918


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Besondere Leistungen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

2.1
Leistungsbild Flächennutzungsplan

2.2
Leistungsbild Bebauungsplan

2.3
Leistungsbild Landschaftsplan

2.4
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

2.5
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

2.6
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

2.7
Leistungsbild Freianlagen

2.8
Leistungsbild Ingenieurbauwerke

2.9
Leistungsbild Verkehrsanlagen

2.10
Leistungsbild Tragwerksplanung

2.11
Leistungsbild technische Ausrüstung

2.1
Leistungsbild Flächennutzungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.1.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;

2.1.2
Ermitteln der Planungsvorgaben

Geländemodelle,

Geodätische Feldarbeit,

Kartentechnische Ergänzungen,

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial,

Auswerten von Luftaufnahmen,

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material, Strukturanalysen,

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;

2.1.3 Vorentwurf

 
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze,

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;

2.1.4
Entwurf

Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen,

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

Differenzierte Darstellung der Nutzung;

2.1.5
Genehmigungsfähige Planfassung

Leistungen für die Drucklegung,

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans,

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.

2.2
Leistungsbild Bebauungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.2.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind,

Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;

2.2.2
Ermitteln der Planungsvorgaben

Geodätische Einmessung,

Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),

Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan, Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel,

Stadtbildanalyse;

2.2.3 Vorentwurf

 
Modelle;

2.2.4
Entwurf

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;

2.2.5
Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.

2.3
Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.3.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Antragsverfahren für Planungszuschüsse;

2.3.2
Ermitteln der Planungsvorgaben

Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,

Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

2.4
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.4.1
Landschaftsanalyse

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;

2.4.2
Endgültige Planfassung

Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.

2.5
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:

Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,

Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.

2.6
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.6.1
Grundlagenermittlung

Bestandsaufnahme,

Standortanalyse,

Betriebsplanung,

Aufstellung eines Raumprogramms,

Aufstellen eines Funktionsprogramms,

Prüfen der Umwelterheblichkeit,

Prüfen der Umweltverträglichkeit;

2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)

 
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,

Aufstellen eines Finanzierungsplanes,

Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,

Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),

Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,

Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.3
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),

Wirtschaftlichkeitsberechnung,

Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,

Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.4
Genehmigungsplanung

Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,

Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,

Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches,

Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;

2.6.5
Ausführungsplanung

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*),

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*),

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*),

Erarbeiten von Detailmodellen,

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;

2.6.6 Vorbereitung der Vergabe

 
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*),

Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,

Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;

2.6.7
Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*),

Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;

---

*)
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

---

2.6.8
Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,

Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;

2.6.9
Objektbetreuung und Dokumentation

Erstellen von Bestandsplänen,

Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,

Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,

Objektbeobachtung,

Objektverwaltung,

Baubegehungen nach Übergabe,

Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,

Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,

Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,

Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;

2.6.10
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,

Schadenskartierung,

Ermitteln von Schadensursachen,

Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,

Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,

Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.

2.7
Leistungsbild Freianlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.8
Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.8.1
Grundlagenermittlung

Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;

2.8.3
Entwurfsplanung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Signaltechnische Berechnung,

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

2.8.4
Genehmigungsplanung

Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,

Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

2.8.5
Ausführungsplanung

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,

Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,

Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;

2.8.6
Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;

2.8.7
Objektbetreuung und Dokumentation

Erstellen eines Bauwerksbuchs;

2.8.8
Örtliche Bauüberwachung

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,

Baugelände örtlich kennzeichnen,

Führen eines Bautagebuchs,

Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,

Rechnungsprüfung,

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage,

Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,

bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;

2.8.9
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

-
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

-
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

-
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

-
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

2.9
Leistungsbild Verkehrsanlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.10
Leistungsbild Tragwerksplanung

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,

Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,

Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,

Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;

2.10.2
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,

Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,

Nachweise der Erdbebensicherung;

2.10.3
Genehmigungsplanung

Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,

Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,

Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,

Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),

Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;

2.10.4
Ausführungsplanung

Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,

Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten,

Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau,

Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,

Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;

2.10.5 Vorbereitung der Vergabe

 
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*),

Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,

Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;

---

*)
:Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

---

2.10.6
Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;

2.10.7
Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,

Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,

Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,

Betontechnologische Beratung;

2.10.8
Objektbetreuung und Dokumentation

Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;

2.10.9
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.

2.11
Leistungsbild technische Ausrüstung

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.11.1
Grundlagenermittlung

Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit),

Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;

2.11.2 Vorplanung

 
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,

Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z. B. SO2, NOx),

Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;

2.11.3
Entwurfsplanung

Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,

Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,

Betriebskostenberechnungen,

Schadstoffemissionsberechnungen,

Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;

2.11.4
Ausführungsplanung

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,

Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,

Anfertigen von Stromlaufplänen;

2.11.5 Vorbereitung der Vergabe

 
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;

2.11.6
Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,

Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,

Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);

2.11.7
Objektbetreuung und Dokumentation

Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,

Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;

2.11.8
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Durchführen von Verbrauchsmessungen,

Endoskopische Untersuchungen.

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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objektlisten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

3.1
Gebäude

3.2
Freianlagen

3.3
Raumbildende Ausbauten

3.4 Ingenieurbauwerke

3.5 Verkehrsanlagen

3.6
Anlagen der Technischen Ausrüstung

3.1
Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.1.1
Honorarzone I:

Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude,

Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2
Honorarzone II:

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen,

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,

geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser,

einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,

Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,

Musikpavillons;

3.1.3
Honorarzone III:

Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,

Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,

Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,

Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,

Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

3.1.4
Honorarzone IV:

Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen,

Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,

Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,

landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,

Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

3.1.5
Honorarzone V:

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,

Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2
Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.2.1
Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,

Windschutzpflanzungen,

Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

3.2.2
Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,

Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,

Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

3.2.3
Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,

Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

3.2.4
Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,

innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,

Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,

Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,

Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

3.2.5
Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,

Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze,

botanische und zoologische Gärten,

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

3.3
Raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1
Honorarzone I:

Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2
Honorarzone II:

Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,

Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3.3.3
Honorarzone III:

Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,

Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,

Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4
Honorarzone IV:

Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,

Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern,

Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,

Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,

Kirchen,

Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;

3.3.5
Honorarzone V:

Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,

Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,

Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

3.4 Ingenieurbauwerke

 
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1
Honorarzone I:

-
Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,

-
Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,

-
Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,

einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,

-
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,

-
Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,

-
einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;

3.4.2
Honorarzone II:

-
einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,

einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,

Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,

-
industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,

-
einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,

einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,

Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,

Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt,

Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,

-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,

-
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,

einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen,

Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,

-
gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen,

einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände, Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,

-
einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,

Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,

flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,

einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;

3.4.3
Honorarzone III:

-
Tiefbrunnen, Speicherbehälter,

einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,

Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,

Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,

-
Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,

Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,

-
Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Kleinwasserkraftanlagen,

feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m³ Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,

Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,

Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,

-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,

einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,

-
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,

Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen,

Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,

Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

-
Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern,

Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,

einfache Tunnel- und Trogbauwerke,

-
Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme,

Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen,

einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,

Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,

einfache Docks,

einfache, selbständige Tiefgaragen,

einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;

3.4.4
Honorarzone IV:

-
Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

-
Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,

Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,

-
schwierige Pump- und Schöpfwerke,

Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³ Speicherraum,

Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,

besonders schwierige Deich- und Dammbauten,

Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,

Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,

-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,

mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,

-
mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,

-
schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, schwierige Kaimauern und Piers,

Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,

schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

-
schwierige Schornsteine,

Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,

Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks,

selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,

schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;

3.4.5
Honorarzone V:

-
Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

-
schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,

-
schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum,

-
Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,

-
besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

-
besonders schwierige Schornsteine,

Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.

3.5 Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1
Honorarzone I:

-
Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,

-
Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

3.5.2
Honorarzone II:

-
Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,

außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände,

Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,

Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,

-
Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,

-
einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;

3.5.3
Honorarzone III:

-
Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,

außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,

schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,

innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,

verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,

schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,

-
innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,

Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,

-
schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;

3.5.4
Honorarzone IV:

-
außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,

innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,

sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,

Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,

-
schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,

-
schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;

3.5.5
Honorarzone V:

-
schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,

sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,

-
sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.

3.6
Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.6.1
Honorarzone I:

-
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,

-
Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,

-
einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,

-
Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,

-
chemische Reinigungsanlagen,

-
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;

3.6.2
Honorarzone II:

-
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

-
Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),

-
Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,

-
Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,

-
Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,

-
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,

Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;

3.6.3
Honorarzone III:

-
Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

-
Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,

-
Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,

-
Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,

-
Großküchen und Großwäschereien,

-
medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

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Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,

b)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

c)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,

e)
Ermitteln des Leistungsumfangs,

f)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

 
a)
Bestandsaufnahme

-
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,

-
Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur,

-
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,

-
kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,

-
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,

-
Örtlichen Erhebungen,

-
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b)
Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

c)
Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,

d)
Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

 
-
grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

-
Darlegen der Auswirkungen der Planung,

-
Berücksichtigen von Fachplanungen,

-
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

-
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

-
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

-
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,

-
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

 
-
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,

-
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

-
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung

 
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.

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Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b)
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,

c)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

d)
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,

e)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

 
a)
Bestandsaufnahme

-
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,

-
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,

-
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,

-
Örtlicher Erhebungen,

-
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b)
Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

c)
Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d)
Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

 
-
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

-
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,

-
Berücksichtigen von Fachplanungen,

-
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

-
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

-
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

-
Überschlägige Kostenschätzung,

-
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;

Leistungsphase 4: Entwurf

 
-
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,

-
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,

-
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

-
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

 
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-WeißAusfertigung nach den Landesregelungen.

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Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b)
Abgrenzung des Planungsgebiets,

c)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

e)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

f)
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

g)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

 
a)
Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere

-
der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,

-
des Naturhaushalts,

-
der landschaftsökologischen Einheiten,

-
des Landschaftsbildes,

-
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,

-
der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,

-
von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,

-
der Flächennutzung,

-
voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;

b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

-
der Empfindlichkeit,

-
besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,

-
nachteiliger Nutzungsauswirkungen,

-
geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,

Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,

c)
Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

 
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a)
Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,

b)
Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

-
landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,

-
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,

-
Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,

-
Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,

-
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,

c)
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

d)
Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Berücksichtigen von Fachplanungen,

Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

 
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.

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Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b)
Abgrenzen des Planungsbereichs,

c)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

e)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

f)
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

g)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

 
a)
Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere

-
des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,

-
der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,

-
der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,

-
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,

-
der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen,

-
des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,

-
der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,

-
der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,

-
der Eigentümer,

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b)
Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,

-
der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,

-
nachteiliger Nutzungsauswirkungen,

c)
Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

 
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a)
Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

-
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,

-
landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,

-
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,

-
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

-
Schutzgebiete und -objekte,

-
Freiräume,

-
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,

b)
Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

-
Grünflächen,

-
Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,

-
Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,

-
Fußwegesystem,

-
Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,

-
Ortseingänge und Siedlungsränder,

-
pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,

-
klimatisch wichtige Freiflächen,

-
Immissionsschutzmaßnahmen,

-
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

-
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,

-
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,

-
bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag,

-
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,

-
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,

-
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,

c)
Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Berücksichtigen von Fachplanungen,

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)

 
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.

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Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse

 
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a)
natürlichen Grundlagen,

b)
Landschaftsgliederung

-
Naturräume

-
ökologische Raumeinheiten,

c)
Flächennutzung,

d)
geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;

Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose

 
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a)
Naturhaushalt,

b)
Landschaftsbild

-
naturbedingt

-
anthropogen,

c)
Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,

d)
Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,

e)
Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;

Leistungsphase 3: Entwurf

 
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a)
Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

-
Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,

-
Bereiche mit extensiver Nutzung,

-
Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,

-
Bereiche städtisch industrieller Nutzung,

b)
Ziele des Arten- und Biotopschutzes,

c)
Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,

d)
Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,

e)
Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

-
Sicherung überörtlicher Grünzüge,

-
Grünordnung im Siedlungsbereich,

-
Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,

-
Sanierung von Landschaftsschäden,

f)
Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,

g)
Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,

h)
Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

-
Landschaftspläne,

-
Grünordnungspläne,

-
Landschaftspflegerische Begleitpläne,

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

 
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.

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Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,

b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

-
örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,

-
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,

c)
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,

d)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,

e)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

 
a)
Bestandsaufnahme

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

-
des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume,

-
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,

-
der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,

-
des Landschaftsbildes und der -struktur,

-
der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,

Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,

b)
Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),

c)
zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;

Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

 
a)
Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,

b)
Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,

c)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

d)
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,

e)
Abstimmen mit dem Auftraggeber,

f)
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;

Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

 
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)
vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,

c)
Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

 
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.

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Anlage 10 (zu § 27) Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

 
a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,

b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

-
ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,

-
Schutzzweck,

-
Schutzverordnungen,

-
Eigentümer;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

 
a)
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,

b)
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;

Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

 
a)
Erfassen und Darstellen von

-
Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,

-
Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,

-
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,

-
Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,

b)
Vorschläge für

-
gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,

-
Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,

-
Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,

-
die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

c)
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,

d)
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

e)
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

 
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.

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Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

 
a)
Klären der Aufgabenstellung,

b)
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,

c)
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d)
Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
a)
Analyse der Grundlagen,

b)
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),

c)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),

d)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,

e)
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

f)
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,

g)
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

h)
bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,

i)
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

j)
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,

b)
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

c)
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

d)
zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,

e)
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f)
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

g)
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,

h)
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

 
a)
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

b)
Einreichen dieser Unterlagen,

c)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d)
bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

 
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

b)
zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,

c)
bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,

d)
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

e)
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

 
a)
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,

c)
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

 
a)
Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

b)
Einholen von Angeboten,

c)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,

d)
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

e)
Verhandlung mit Bietern,

f)
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,

g)
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,

h)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

 
a)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

b)
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,

c)
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,

d)
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,

e)
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

f)
Führen eines Bautagebuches,

g)
gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,

h)
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,

i)
Rechnungsprüfung,

j)
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,

k)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

l)
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,

m)
Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

n)
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,

o)
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

 
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,

b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,

c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d)
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

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Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen


Anlage 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

 
a)
Klären der Aufgabenstellung,

b)
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,

c)
bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,

d)
Ortsbesichtigung,

e)
Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,

f)
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,

g)
Erläutern von Planungsdaten,

h)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,

i)
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

j)
Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
a)
Analyse der Grundlagen,

b)
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,

c)
Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,

d)
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,

e)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,

f)
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

g)
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,

h)
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,

i)
Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,

j)
Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,

k)
Kostenschätzung,

l)
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,

b)
Erläuterungsbericht,

c)
fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,

d)
zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,

e)
Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,

f)
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

g)
Kostenberechnung,

h)
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,

i)
bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,

j)
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

 
a)
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b)
Einreichen dieser Unterlagen,

c)
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,

d)
bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,

e)
Verhandlungen mit Behörden,

f)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

g)
Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,

h)
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

 
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,

b)
zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,

c)
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,

d)
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

 
a)
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b)
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,

c)
Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,

d)
Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

 
a)
Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

b)
Einholen von Angeboten,

c)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,

d)
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,

e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,

f)
Fortschreiben der Kostenberechnung,

g)
Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,

h)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

 
a)
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,

b)
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),

c)
Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,

d)
Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,

e)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

f)
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,

g)
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,

h)
Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,

i)
Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

j)
Kostenfeststellung,

k)
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

 
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,

b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,

c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d)
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

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Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

 
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
a)
Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12,

b)
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,

c)
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,

d)
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

e)
Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 
a)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,

b)
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,

c)
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel,

d)
Mitwirken bei der Objektbeschreibung,

e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f)
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,

g)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

 
a)
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,

b)
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,

c)
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),

d)
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,

e)
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,

f)
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

 
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen,

b)
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,

c)
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),

d)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

 
a)
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,

b)
Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,

c)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks;

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Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

 
a)
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,

b)
Zusammenfassen der Ergebnisse;

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 
a)
Analyse der Grundlagen,

b)
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,

c)
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,

d)
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

e)
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f)
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

g)
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,

b)
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,

c)
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,

d)
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),

e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,

f)
Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

g)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

 
a)
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,

b)
Zusammenstellen dieser Unterlagen,

c)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

 
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,

b)
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),

c)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,

d)
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

 
a)
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

b)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

 
a)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,

b)
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,

c)
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

d)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,

e)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

 
a)
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

b)
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

c)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,

d)
Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,

e)
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,

f)
Rechnungsprüfung,

g)
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,

h)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,

i)
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,

j)
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,

k)
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,

l)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

 
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,

b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,

c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,

d)
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.



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