Synopse aller Änderungen der RechZahlV am 30.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Artikel 9 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechZahlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute
(Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
(Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.



Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Formblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

Zahlungsinstitute haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.



Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Getrennte Rechnungslegung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Zahlungsdienste nach § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung getrennt auszuweisen. Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.



1 Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anteilige Zinsen


vorherige Änderung nächste Änderung

Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Zahlungsinstitute typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.



1 Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2 § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:



1 Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. 2 Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:

1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,

2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,

4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten, die der Anforderung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.



3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. § 5 bleibt unberührt. Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.



1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Beteiligungen - Posten 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Zahlungsinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.



1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Eigenkapital - Posten 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Zahlungsinstituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.



1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:



(1) 1 In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils 'Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung', sind auszuweisen:

1. gesetzliche Pflichtabgaben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Zahlungsinstitut zu erbringen hat, sowie



2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie

3. Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.



2 Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.

(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils 'andere Verwaltungsaufwendungen', sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:

1. Raumkosten,

2. Bürobetriebskosten,

3. Kraftfahrzeugbetriebskosten,

4. Porto,

5. Verbandsbeiträge,

6. Werbungskosten,

7. Repräsentation,

8. Aufsichtsratsvergütungen,

9. Versicherungsprämien,

10. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

11. Kosten des Geldverkehrs und

12. Kosten für Geldtransporte und dergleichen.

(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 'Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft' zu erfassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Zusätzliche Erläuterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Zahlungsinstituts wesentlich voneinander unterscheiden:



(1) 1 In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2 § 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) 1 Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:

a) Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,

b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,

c) Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und

d) sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.

2. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Zahlungsinstitut oder einem Unternehmen, von dem das Zahlungsinstitut mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) Die in § 268 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.



2 Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen, von dem das Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) 1 Die in § 268 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2 Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben


(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1. eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5,

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6,

c) 'Beteiligungen' Aktivposten 7,

d) 'Anteile an verbundenen Unternehmen' Aktivposten 8;

2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5 sowie

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6;

3. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:

a) 'Sonstige Vermögensgegenstände' Aktivposten 13,

b) 'Sonstige Verbindlichkeiten' Passivposten 4,

c) 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 10,

d) 'Sonstige betriebliche Erträge' Formblatt 2 Posten 7,

e) 'Außerordentliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 18 und

f) 'Außerordentliche Erträge' Formblatt 2 Posten 17;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Zahlungsinstituts von wesentlicher Bedeutung ist;



4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;

5. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.

(2) Zu dem Posten der Bilanz 'Sachanlagen' Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die vom Zahlungsinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,



1. die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz 'Nachrangige Verbindlichkeiten' Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:

1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2. zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3. die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.

(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses



(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,

3. entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder

4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Erstmalige Anwendung


(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.



(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1. die folgenden Posten entfallen:

a) im Aktivposten 9 'Immaterielle Anlagewerte'

aa) der Unterposten a) aa) bis dd),

bb) der Unterposten b) aa) bis dd),

b) Aktivposten 16 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung';

2. die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) 'Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. nach Passivposten 6 'Rückstellungen' ist der Passivposten 6a 'Sonderposten mit Rücklageanteil' einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

1. folgende Posten sind einzufügen:

a) nach dem Posten 7 'Sonstige betriebliche Erträge' der Posten 7a 'Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil' und

b) nach dem Posten 15 'Aufwendungen aus Verlustübernahme' der Posten 15a 'Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil';

2. die Bezeichnung des Postens 27b 'aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'aus der Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. die Bezeichnung des Postens 29b 'in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'in die Rücklage für eigene Anteile' ersetzt.

vorherige Änderung

 


(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1


(siehe BGBl. I 2009 S. 3687 - 3688)



Anlage 2 (zu § 2) Formblatt 2


(siehe BGBl. I 2009 S. 3689 - 3691)






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