Artikel 20 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 20 wird in 18 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 VAG § 5, § 11a, § 12c, § 13d, § 13e, § 53c, § 54, § 55a, § 57, § 65, § 81, § 81c, § 81d, § 87, § 104, § 104g, § 104q, § 104r, § 104u, § 105, § 114, § 115, § 116, § 118, § 118d, § 121a, § 121d, § 121e, § 121f, § 121g, § 121i

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2.
Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

3.
§ 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung" und in Nummer 12 die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde" jeweils durch das Wort „Qualifikation" ersetzt.

5.
In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „fachlichen Eignung" durch das Wort „Sachkunde" ersetzt.

6.
In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen".

7.
In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

8.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Nummer 1 das Komma nach dem Wort „Rechtsverordnung" und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Ermächtigung kann für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter „wird ermächtigt," ersetzt und wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1" das Wort „zu" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

10.
In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

11.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

12.
Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

13.
Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

14.
In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4" gestrichen und die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

15.
Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

16.
§ 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

17.
Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

18.
Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

19.
In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

20.
Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

1.
von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und

2.
befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist."

21.
In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen".

22.
In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

23.
In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

24.
Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

25.
§ 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,

1.
bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;

2.
bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

26.
§ 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

27.
In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die Wörter „durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

28.
In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

29.
§ 121f wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind."

30.
In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

31.
Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat die übernehmende Niederlassung die Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren."

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Zitierungen von Artikel 20 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4380
Eingangsformel 3. BerPensVÄndV
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 55a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sowie ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4353
Eingangsformel 3. BerVersVÄndV
... 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel 11. BaFinBefugVÄndV
... (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit Satz 1, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... 1857) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 12c Absatz 2, der durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... ist, - § 55a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... ist, - § 57 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 2, der durch Artikel 20 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, bis Absatz ... 2003 (BGBl. I S. 2478) neu gefasst worden ist, - § 81 Absatz 3, der durch Artikel 20 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügt worden ist,  ... ist, - § 81c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ... ist, und - § 104 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ...

Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Eingangsformel 1. InhKontrollVÄndV
... 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950), § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 20 ... 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in ...

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Eingangsformel 1. PF-AktuarVÄndV
... worden ist, in Verbindung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, und mit ...

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
Eingangsformel 1. PFKapAVÄndV
... Grund des § 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 ...

Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Eingangsformel AnlVuPFKapAVÄndV
... Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, und des ... ist, und des § 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345
Eingangsformel DeckRVuaÄndV
... vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie ... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ...

Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
Eingangsformel KapAusstVuaÄndV
...  - des § 53c Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie ... sowie - des § 121d Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 20 Nummer 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,  ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist und § 11a Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügt worden ist;  ... Justiz und für Verbraucherschutz; - § 53c Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist;  ... 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4, von denen § 55 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist und § ... 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist und § 55 Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügt worden ist;  ... Justiz und für Verbraucherschutz; - § 81 Absatz 3 Satz 1, der durch Artikel 20 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) neu gefasst worden ist, ... 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) neu gefasst worden ist und § 104g Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) eingefügt worden ... I S. 1768) eingefügt worden ist; - § 114 Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist;  ... (BGBl. I S. 610) geändert worden ist; - § 121d, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist;  ... I S. 1768) geändert worden ist; - § 121e Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist;  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 250
Eingangsformel 4. AnlVÄndV
... Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160
Eingangsformel 4. KalVÄndV
... § 12c Absatz 2 erster Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel 2. InhKontrollVÄndV
... 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129
Eingangsformel 2. BerPensVÄndV
... mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch ... 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219
Eingangsformel 2. ÜbschVÄndV
... Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3135
Eingangsformel 2. BerVersVÄndV
... 106 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 106 Absatz 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 9 GKV-FinG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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