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§ 20 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder

b)
§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,

3.
entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet,

4.
entgegen § 4 Absatz 5 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,

5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht,

6.
entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

7.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

8.
entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder

12.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 20 10. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 05.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 10. BImSchV Übergangsvorschriften (vom 20.12.2019)
... Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung ... ist. (2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden. (3) § 15 Absatz 1 ist für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... 2003." d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
...  § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Übergangsvorschriften § 22 ... das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe November 2003, zu verwenden." 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen." 21. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt: „§ 21 ... Übergangsvorschriften (1) Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung ... ist. (2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden. (3) § 15 Absatz 1 ist für ...