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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155; Geltung ab 01.06.2026

Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 131):


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2026 HKrimDVDV § 6, § 7

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Januar 2011 (BGBl. I S. 43), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

(HKrimDVDV)".

2.
Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei.

§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase

(1) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.

(2) Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen. Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:

1.
bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie

2.
bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.

Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktischen Ausbildungsphase individuell geprüft und die Gestaltung der Ausbildungsphase mit Blick auf die Vorkenntnisse flexibel angepasst."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt