Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Geltung ab 01.04.2011, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 EnergieStG § 1, § 1a, § 2, § 3, § 9b, § 28, § 44, § 47, § 50, § 51, § 53, § 56, § 66, § 67, mWv. 1. Januar 2011 § 10, § 11, § 22, § 49, § 51, § 54, § 55, mWv. 1. Januar 2010 § 57

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
a)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe".

2.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „im Sinne dieses Gesetzes gelten" die Wörter „mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur" eingefügt.

3.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbeschadet der Sätze 2 bis 5 sind Biokraft- und Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Den Energieerzeugnissen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Energieerzeugnisse gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar 1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Kraft ist, soweit diese Norm oder technische Spezifikation mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmt und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellt;".

bb)
In Nummer 14 werden nach den Wörtern „Kombinierten Nomenklatur" die Wörter „und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.

cc)
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „Kombinierten Nomenklatur" die Wörter „einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.

dd)
In Nummer 19 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 76,35 EUR,".

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können."

5.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."

6.
§ 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

7.
In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

8.
In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager" die Wörter „oder den Betrieb des registrierten Empfängers" eingefügt.

9.
Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
(Wegen Artikel 5 Abs. 2a in Verbindung mit der B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.)

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,".

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen" die Wörter „im Betrieb des Verwenders" eingefügt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „nach Absatz 2 oder Absatz 2a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden."

13.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn

a)
die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder

b)
aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,".

b)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach den Wörtern „und gasförmige Kohlenwasserstoffe" die Wörter „sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

14.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Mindestanteil an Biokraftstoff überschritten wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil entfällt. Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Anteil an besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen entfällt."

bb)
Im bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort „entsprechend" ein Komma und die Wörter „soweit es sich dabei nicht um besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" und jeweils die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- oder Bioheizstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" und die Wörter „Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Biokraft- oder Bioheizstoffen" durch das Wort „Biokraftstoffen" ersetzt.

h)
In Absatz 7 werden die Wörter „Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Biokraftstoffmarktes oder des Biokraftstoffmarktes in der Europäischen Union" und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Kommission der Europäischen Union" ersetzt.

16.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)" durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
 
cc)
In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden."

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a" ersetzt.

b)
Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

18.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 3 abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

19.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

21.
§ 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)
abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestimmen, dass die Steuerentlastung dem Lieferer der Energieerzeugnisse gewährt wird, sowie das dafür erforderliche Verfahren zu regeln,".

bb)
Nummer 11a wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird jeweils die Angabe

„§ 50 Abs. 4" durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 13a" ersetzt.

 
 
 
bbb)
In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „§ 50 Abs. 5" durch die Angabe „§ 50 Absatz 4" ersetzt.

cc)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,".

b)
Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,

5.
auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird."

23.
§ 67 Absatz 10 wird gestrichen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über die Geltung von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes B. v. 28. April 2014 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011

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Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 StromStG § 9, § 10, mWv. 1. Januar 2011 § 9a, mWv. 23. Juli 2011 § 9

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort „Schiffen" durch das Wort „Wasserfahrzeugen" und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist."

c)
Absatz 2a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2011

 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird."

e)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

2.
§ 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
(Wegen Artikel 5 Abs. 6 in Verbindung mit der B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.)

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3" ersetzt.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über die Geltung von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes B. v. 28. April 2014 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011

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Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 BImSchG § 37a, § 37b

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

2.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter „für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen."

c)
In Satz 6 werden die Wörter „der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2009)" durch die Wörter „für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

d)
In Satz 7 werden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.

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Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. **)

(2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. ***)

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung*****) dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühestens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9, Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. ****)

(6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. ***)


---
*)
Bekanntmachung erfolgte am 3. August 2011 (BGBl. I S. 1726), Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e traten demnach mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft
**)
Bekanntmachung erfolgte am 28. April 2014 (BGBl. I S. 453), Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a trat demnach mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft
***)
gemäß B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) treten diese Änderung nicht in Kraft
****)
Bekanntmachung erfolgte am 26. August 2014 (BGBl. I S. 1488), Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a trat demnach mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft
*****)
Die Verkündung erfolgte am 8. März 2011.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von weiteren Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes B. v. 26. August 2014 BGBl. I S. 1488 m.W.v. 1. April 2011

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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