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Anlage 5 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins



1. Ziele der allgemeinen Ausbildung


 
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

a)
der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b)
der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c)
über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d)
der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2. Ausbildungsinhalte


 
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b)
Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;

g)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h)
Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m)
Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

bb)
Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc)
Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd)
Vorbereiten des Zuges,

ee)
Abfahrt des Zuges,

ff)
Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg)
Ende der Zugfahrt,

hh)
Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii)
Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TfV Voraussetzungen (vom 01.01.2024)
... allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst; 6. für seine Tätigkeit ...
§ 6 TfV Ausbildung (vom 01.01.2024)
... Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5 , 6 und 7. (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen ...
§ 7a TfV Grundsätze für Prüfungen (vom 01.01.2024)
...  (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5 , 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer ...
§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 2 TfPV Zweck der Prüfung
... über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung ...
§ 4 TfPV Antrag auf Zulassung zur Prüfung
... entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat, 2. das 19. Lebensjahr ...
§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. Die Prüfungsaufgaben werden von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;" gestrichen. 11. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Ausbildungsinhalte a) Struktur ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
...  (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5 , 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein."  ... und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen ... Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren." 23. In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma ...