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§ 7a - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7a Grundsätze für Prüfungen



(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

(3) 1Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. 2Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.



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Frühere Fassungen von § 7a TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 TfV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (vom 01.01.2024)
Anlage 6 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 7 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Grundsätze für Prüfungen ... 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Grundsätze für Prüfungen (1) Prüfungen sind unter besonderer ... „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der ... und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 25. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In ... Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) ...