Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 6 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung



1. Prüfungen und Kontrollen


 
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere

a)
die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;

b)
überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;

c)
die Funktionsfähigkeit

aa)
des Fahrzeuges,

bb)
der Bremseinrichtungen sowie

cc)
der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme

überprüfen können;

d)
festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und

e)
die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.

2. Kenntnis der Fahrzeuge


 
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:

a)
den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;

b)
das Antriebssystem bestehend aus

aa)
Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie

bb)
Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;

c)
die einzelnen Bremssysteme;

d)
die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;

e)
die Zugbeeinflussungssysteme und

f)
die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.

3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss


 
a)
vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und

b)
die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen


 
Der Triebfahrzeugführer muss

a)
alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;

b)
den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;

c)
die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und

d)
die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle


 
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;

b)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;

c)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;

d)
im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;

e)
zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;

f)
festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und

g)
die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen


 
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.

Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.

7. Stillstand des Zuges


 
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TfV Voraussetzungen (vom 01.01.2024)
... ist; 2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen ...
§ 6 TfV Ausbildung (vom 01.01.2024)
... von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7. (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen ...
§ 7 TfV Prüfungen (vom 01.01.2024)
... und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 ...
§ 7a TfV Grundsätze für Prüfungen (vom 01.01.2024)
... (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer ...
Anlage 10 TfV (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
...  Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anfor- derungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
...  (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein." 8. ... 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz ...