Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (RechVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2011 RechKredV § 39, Anhang, mWv. 31. Dezember 2010 § 39, Anhang

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 39 Absatz 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§§ 20, 29 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4, § 35 Absatz 1 Nummer 1a, 6a bis 6c und 7 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."

2.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Aktivposten 10 wird die Fußnote „14)" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

 
b)
Der Aktivposten 13 wird wie folgt gefasst:

„13.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital    ...".


 
c)
Der Passivposten 12 wird wie folgt gefasst:

„12.Eigenkapital   
 a) Eingefordertes Kapital    
 Gezeichnetes Kapital 12) ...  
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen ... ... 
 b) Kapitalrücklage  ... 
 c) Gewinnrücklagen 13)    
 ca) gesetzliche Rücklage ...  
 cb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen
...  
 cc) satzungsmäßige Rücklagen ...  
 cd) andere Gewinnrücklagen ... ... 
 d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust  ... ...".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Folgende Fußnote 14 wird angefügt:

„14)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben Gegenstände, die seitens des Instituts verleast werden und die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, in dem gesonderten Aktivposten „10a. Leasingvermögen" vor dem Posten „11. Immaterielle Anlagewerte" auszuweisen."

3.
Das Formblatt 2 (Kontoform) wird wie folgt geändert:

a)
Dem Aufwandsposten 1 wird die Fußnote „9)" angefügt.

b)
Dem Aufwandsposten 5 wird die Fußnote „8)" angefügt.

c)
Dem Ertragsposten 1 wird die Fußnote „9)" angefügt.

d)
Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:

„8)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5 wie folgt zu untergliedern:

„5.Abschreibungen und Wertberichtigungen    
 a) auf Leasingvermögen  ... Euro  
 b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  ... Euro ... Euro."


 
 
9)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge" den Posten „01. Leasingerträge" und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen" den Posten „01. Leasingaufwendungen" auszuweisen."

4.
Das Formblatt 3 (Staffelform) wird wie folgt geändert:

a)
Den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Fußnote „9)" angefügt.

b)
Der Nummer 11 wird die Fußnote „8)" angefügt.

c)
Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:

„8)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11 wie folgt zu untergliedern:

„11.Abschreibungen und Wertberichtigungen    
 a) auf Leasingvermögen  ... Euro  
 b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  ... Euro ... Euro."


 
 
9)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge" den Posten „01. Leasingerträge" und „02. Leasingaufwendungen" auszuweisen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RechVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 RechVÄndV Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 ...
Artikel 7 RechVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1, 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 39 RechKredV Übergangsvorschriften (vom 23.07.2015)
... bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt ...