(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Arten der von ihr oder in ihrem Namen erbrachten kollektiven Vermögensverwaltung aufzuzeichnen, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Investmentvermögen oder eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder im Falle der laufenden kollektiven Vermögensverwaltung noch auftreten könnte, sowie diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren.
(2) In den Fällen, in denen die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des Investmentvermögens oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, sind die Geschäftsleiter oder eine andere interne Stelle der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu informieren. In diesem Fall haben die Geschäftsleiter oder die andere interne Stelle die notwendigen Entscheidungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kapitalanlagegesellschaft stets im besten Interesse des Investmentvermögens und seiner Anleger handelt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die in Absatz 2 genannte Situation zu informieren und die hierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen. §
42a des
Investmentgesetzes gilt entsprechend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach Satz 1 absehen.