(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.
(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die Verfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Kapitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermögen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-Grundsätze müssen mindestens umfassen:
- 1.
- die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, und
- 2.
- die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanagement-Prozess.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in §
7 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten Investmentvermögen Rechnung zu tragen.