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§ 29 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 29 Messung und Management von Risiken



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

1.
die Risiken, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit erfassen, messen, steuern und überwachen zu können und

2.
die Einhaltung der Obergrenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung sicherzustellen.

Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen angemessen sein und dem Risikoprofil des jeweiligen Investmentvermögens entsprechen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen

1.
die notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden,

2.
soweit angemessen, die Prognosegüte der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören, regelmäßig mit der tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen (Backtesting),

3.
regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potentiellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf das Investmentvermögen auswirken könnten, durchzuführen, soweit dies angemessen ist,

4.
ein dokumentiertes internes Limitsystem für die Maßnahmen, mit denen die wesentlichen Risiken für jedes Investmentvermögen überwacht und gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risiken, die für das Investmentvermögen wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des Investmentvermögens sichergestellt werden muss,

5.
die Einhaltung des in Nummer 4 dargelegten internen Limitsystems zu gewährleisten und

6.
angemessene Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die im Falle tatsächlicher oder zu erwartender Verstöße gegen die Risikolimite des Investmentvermögens zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger führen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen zur Erfüllung des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen imstande ist. Soweit angemessen, hat die Kapitalanlagegesellschaft Stresstests durchzuführen, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des Investmentvermögens unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Anlagen jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Verkaufsprospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.



 

Zitierungen von § 29 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht. (3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbesondere die ...
§ 27 InvVerOV Risikomanagement-Grundsätze
... Mittel und Vorkehrungen, die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, ...
§ 28 InvVerOV Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
... Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und ...