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Abschnitt 5 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Abschnitt 5 Risikomanagement

§ 27 Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die Verfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Kapitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermögen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-Grundsätze müssen mindestens umfassen:

1.
die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, und

2.
die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanagement-Prozess.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten Investmentvermögen Rechnung zu tragen.


§ 28 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat

1.
die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sowie

2.
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses

zu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.


§ 29 Messung und Management von Risiken



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

1.
die Risiken, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit erfassen, messen, steuern und überwachen zu können und

2.
die Einhaltung der Obergrenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung sicherzustellen.

Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen angemessen sein und dem Risikoprofil des jeweiligen Investmentvermögens entsprechen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen

1.
die notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden,

2.
soweit angemessen, die Prognosegüte der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören, regelmäßig mit der tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen (Backtesting),

3.
regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potentiellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf das Investmentvermögen auswirken könnten, durchzuführen, soweit dies angemessen ist,

4.
ein dokumentiertes internes Limitsystem für die Maßnahmen, mit denen die wesentlichen Risiken für jedes Investmentvermögen überwacht und gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risiken, die für das Investmentvermögen wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des Investmentvermögens sichergestellt werden muss,

5.
die Einhaltung des in Nummer 4 dargelegten internen Limitsystems zu gewährleisten und

6.
angemessene Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die im Falle tatsächlicher oder zu erwartender Verstöße gegen die Risikolimite des Investmentvermögens zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger führen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen zur Erfüllung des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen imstande ist. Soweit angemessen, hat die Kapitalanlagegesellschaft Stresstests durchzuführen, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des Investmentvermögens unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Anlagen jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Verkaufsprospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.