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§ 27 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 27 Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die Verfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Kapitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermögen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-Grundsätze müssen mindestens umfassen:

1.
die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, und

2.
die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanagement-Prozess.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten Investmentvermögen Rechnung zu tragen.

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Zitierungen von § 27 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... Anforderungen des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht. (3) Die Risikocontrolling-Funktion muss ...
§ 20 InvVerOV Sorgfaltspflichten
...  (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-Grundsätze und, soweit es nach der Art eines ...
§ 29 InvVerOV Messung und Management von Risiken
... und gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risiken, die für das Investmentvermögen wesentlich sein könnten, Rechnung ...