§ 8 Unterlagen
1Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach
§ 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor.
2Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen.
3Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
4§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach
§ 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist.
5Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen.
6§ 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 8 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 NABEG Festlegung des Untersuchungsrahmens (vom 29.12.2023) ... nach pflichtgemäßem Ermessen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 8 einzureichenden Unterlagen. (5) Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei ...
§ 33 NABEG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, 2. ohne ...
Zitat in folgenden NormenBundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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