§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) 1Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. 2Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1.
- nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2.
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3.
- Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
- 1.
- standortnahen Maständerungen,
- 2.
- Umbeseilungen oder
- 3.
- Zubeseilungen.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststellungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der
§§ 3,
3a und
4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.
3Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen.
4Satz 1 ist ferner nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist.
5Satz 1 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den
§§ 3,
3a und
4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
2Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an.
2Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt.
3Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
4Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist.
5Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der
§§ 3,
3a und
4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren.
6Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
Frühere Fassungen von § 25 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 22 NABEG Anhörungsverfahren (vom 23.12.2025) ... und Erörterungstermin können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 3 vorliegen. (7) Werden bereits ausgelegte ...
§ 30 NABEG Kostenpflichtige Amtshandlungen (vom 23.12.2025) ... 2 Satz 1, 3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1, 4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 , 5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1, 6. Plangenehmigung nach ...
§ 33 NABEG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023) ... Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder 4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 43n EnWG Vorhaben in Infrastrukturgebieten (vom 23.12.2025) ... (8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ... a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4. 18. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ... 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 25 Satz 6" durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) ... a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6" durch die Wörter „ § 25 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5" ... Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 25 Satz 6" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 23. ... b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 2024 abgeschlossen wird. (4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ... Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung". c) In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Unwesentliche Änderungen" durch die Wörter ... und" gestrichen. b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „ § 25 " die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 21. ... Angabe „§ 10" ersetzt. e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „ § 25 " die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 22. ... § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt." 23. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren ... bleibt unberührt." 23. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren (1) Unwesentliche Änderungen oder ...
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
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