Die
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In dem neuen Absatz 1 werden
- aa)
- im Satz 1 die Angabe „die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt und
- bb)
- Satz 3 aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden
- aa)
- in Satz 1 die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" und
- bb)
- in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d)
- Im neuen Absatz 2 werden
- aa)
- die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt und
- bb)
- nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- e)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:
- 1.
- Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
- 2.
- Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
- 3.
- Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind
- 1.
- die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils
- a)
- in der Beckenhöhle und
- b)
- in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,
- 2.
- die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils
- a)
- an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
- b)
- an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen
anzubringen.
(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen."
- 4.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt."
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793