- 1.
- in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und
- 2.
- in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.
(2)
1Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach
§ 29 Absatz 4.
(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach
§ 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.
(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.
(1)
1Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach
§ 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist.
2Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der
Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.
(2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
- eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und
- 2.
- alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. 2Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;
- 2.
- ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;
- 3.
- Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.
3Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4)
1Abweichend von
§ 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde.
2§ 14 ist nicht anzuwenden.
(5)
1Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.
2Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.
(6)
1Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird.
2Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein.
3Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.
(7)
1Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der
Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen.
2Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig.
3Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.
(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist
- 1.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und
- 2.
- das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach
§ 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.