Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse (EGObstGemÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 (Nr. 64); Geltung ab 14.12.2011
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Artikel 4 Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

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des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 EU-ObstGemüseDV § 1, § 4, § 5, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16a (neu), § 20

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:

„(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)".

2.
In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder

4.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind."

5.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)" durch die Wörter „Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."

8.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen."

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."

12.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein."

13.
§ 20 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 EUObstGV § 1, § 2, § 4

Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse".

2.
In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3.
In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 BanQNormV § 1, § 6

Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

2.
In § 6 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.

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Artikel 4 Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 14. Dezember 2011 ObstProdBhV

Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse


Artikel 5 ändert mWv. 14. Dezember 2011 ObstGemMODV § 12

§ 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufgehoben.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2011.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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