Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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- des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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- des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
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- des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Die
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom
16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
„(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)".
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
- 1.
- wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 2.
- wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
- 3.
- eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
- 4.
- wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind."
- 5.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern."
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen".
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)" durch die Wörter „Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."
- 8.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- d)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
- 10.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen."
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."
- 12.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein."
- 13.
- § 20 wird aufgehoben.
Die
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom
10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse".
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)" ersetzt.
- 4.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Die
Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom
17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 2.
- In § 6 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner