(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes und nach §
82 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt und
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach §
54 des
Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes übertragen auf
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des §
80 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des §
87 Absatz 1 und des §
88 Absatz 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach §
87 Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes und nach §
88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf
das Bundesverwaltungsamt,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.