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Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 1 EG-Typgenehmigung

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

1.
Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet.

(2) Ausgenommen sind

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,

2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie

3.
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder - bei anderen Antriebsarten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW und

4.
vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72).

(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.


§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren



(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt, wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtype vorzunehmende Zuordnung

1.
der Genehmigungsanträge,

2.
der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,

3.
der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Artikel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder

4.
der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Regelungen

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion (§ 3 Abs. 1) gegenüber der Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist.

Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen.

(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.


§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung



(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch deren Inhaber sicherzustellen.

(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu kennzeichnen.

(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und Vorschriften über den Einbau anzugeben.


§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung



Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen Technischen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vor.


§ 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer Einheiten je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden Beschreibungsunterlagen sind.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder

2.
Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unterlagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die es während dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurückgenommen hat.


§ 6 Widerspruch



Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.