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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 1 des Gesetzes

§ 1 Alkoholgehalt, steuerbare Menge



(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5% vol von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nennfüllmenge.


Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes

§ 2 Steuerfreie Verwendung



Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 25 bis 31 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33 bis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.


Zu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb



(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten für Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,

2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.


§ 4 Antrag auf Herstellungserlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben der Funktionen der Räume,

3.
(weggefallen)

4.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,

5.
eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten bezogener Schaumwein gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll.

(2) (aufgehoben)




§ 6 Änderung von Verhältnissen



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt

wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.


§ 8 Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des Herstellungsbetriebes



Will der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.