§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1.
- der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2.
- Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3.
- die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4)
1Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den
§§ 16 und
19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Frühere Fassungen von § 10 GModG
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interne Verweise§ 103 GModG Innovationsklausel (vom 29.07.2026) ... auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die ...
§ 107 GModG Wärmeversorgung im Quartier (vom 29.07.2026) ... In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder ... ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand ... Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „in den Fällen der §§ 71 bis 71h" ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz ... „§ 71 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1" ersetzt und werden jeweils die ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... Anforderungen an zu errichtende Gebäude Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 11 Mindestwärmeschutz ... bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und ... an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird ... wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die ...
Artikel 3 GModGEG Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird die folgende Angabe zu § 10a eingefügt: „§ 10a ... geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht,". 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a ... der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt (1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet ...
Artikel 4 GModGEG Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030 ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Grundsatz und ... die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude". 2. Die §§ 10 und 10a werden ... „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude". 2. Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsatz und ... 2. Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude (1) Wer ... 2. Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt: „ § 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses ...
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