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Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 IfSG § 20b, § 20c

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst:

§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".

2.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker" durch die Wörter „Zahnärzte und Tierärzte" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker" durch die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.

3.
§ 20c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat."

c)
In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Absatz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."


Artikel 11 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB V § 132e

§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August 2022" durch die Wörter „bis zum 1. April 2023" ersetzt.

3.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort."


Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ApoG § 21

In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.


Artikel 13 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ApBetrO § 1a, § 2, § 35a, § 36, § 37

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:

§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 18 wird angefügt:

„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2."

3.
§ 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" und das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt und wird nach dem Wort „und" ein Komma und werden die Wörter „sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird," eingefügt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

4.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

bb)
In den Nummern 3 und 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Hinweise zu Auffrischimpfungen."

f)
In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.

5.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch die Wörter „Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker" ersetzt.

6.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen."