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Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger" oder „Geprüfte Klauenpflegerin" sowie eine anschließende mindestens einjährige berufliche Praxis im Bereich der Klauenpflege nachweisen kann.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.
Rechtliche Bestimmungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.


§ 13 Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen kann.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei soll auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erfordernisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Klauenpflegebetrieben,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen unter Anwendung von Instrumenten des Qualitätsmanagements und des Controllings,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,

5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

8.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,

9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

10.
Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Arbeitprojekt durchführen. Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Aufgabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,

2.
Weiterbilden von Mitarbeitern,

3.
Informieren von Mitarbeitern,

4.
Kommunizieren mit Mitarbeitern,

5.
Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konfliktlösungsstrategien.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen. Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.


§ 17 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen 20 Prozent,

2.
Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung 50 Prozent,

3.
Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Qualifizierung 30 Prozent.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.


§ 18 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.