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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Zweiter Abschnitt Leistungen
§ 12 Krankengeld
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
- 1.
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
- 3.
- die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und
- 4.
- freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 5. August 2010 BGBl. I S. 1127 m.W.v. 11. August 2010
§ 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages erhöhen.
(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit hinzutritt.
(3) 1Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) § 44 Abs. 1, § 44a Satz 1, § 46 Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 16 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 646 m.W.v. 11. Mai 2019
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