(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach §
13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach §
14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der
Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der
Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der
Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, an.
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, entsprechend.
(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt §
11 entsprechend.
(2) Ist
- 1.
- eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,
- 2.
- eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
- 3.
- ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalitätsrate
festgestellt, gilt §
9 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden.
Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der
Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe,
- 1.
- aus denen die Krankheit eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt
worden sein kann, Untersuchungen gemäß §
12a Abs. 1 oder 2 an. §
12a Abs. 3 gilt entsprechend.