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Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 16 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Psychotherapeuten" ein Komma und die Wörter „medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte" eingefügt.

2.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht."

3.
Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten Gebiet, gilt die Pflicht bei der Wohnungswahl nach Satz 2 nicht."

4.
In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)".

5.
In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten."

6.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

7.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Arztes" die Wörter „oder des medizinischen Versorgungszentrums" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arzt" ein Komma und die Wörter „das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Arzt" ein Komma und die Wörter „des medizinischen Versorgungszentrums oder der sonstigen ärztlich geleiteten Einrichtung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt gestrichen und folgende Buchstaben c und d angefügt:

„c)
§ 97 nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro

d)
nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro."


Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Zahnärzte entsprechend."

2.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht."

3.
In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)".

4.
In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten."

5.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

6.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahnarztes" die Wörter „oder des medizinischen Versorgungszentrums" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „des medizinischen Versorgungszentrums oder der sonstigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt gestrichen und folgende Buchstaben c und d angefügt:

„c)
nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro

d)
nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro."


Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

(Ausschussmitglieder-Verordnung - AMV)".

2.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder" die Wörter „der Bundes-" durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschuss" ersetzt und nach dem Wort „und" das Wort „der" eingefügt.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte" durch das Wort „Körperschaften" ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter" die Wörter „sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind."


Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 19 Satz 3 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 83 Abs. 1" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.