Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 SINTEG-V § 6, § 9

Die SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „zum Einspeisemanagement" durch die Wörter „nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die entgangene Entschädigung" durch die Wörter „den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich" ersetzt.

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Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EEAV § 1, § 7

Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vergütenden" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „vergütenden" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.

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Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EEV § 1, § 2

In § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.

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Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 19 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 GEEV § 27, § 38, § 39

Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter „die Entschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 20 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 KWKAusV § 27

In § 27 Absatz 3 Nummer 20 der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter „die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.



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