Die
SINTEG-Verordnung vom
14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zum Einspeisemanagement" durch die Wörter „nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „die entgangene Entschädigung" durch die Wörter „den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich" ersetzt.
Die
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom
22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vergütenden" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „vergütenden" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „vergüteten" die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen" eingefügt.