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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungs- und bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende Kenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Allgemeine Wehrtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe:

a)
militärische Fluggeräte,

b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Aufklärungs- und Ortungstechnik,

b)
Informationsübertragung, Informationsverarbeitung, Systemtechnik,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b)
elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb und Sondergebiete,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffentechnik,

b)
Munitionstechnik.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 19 Praktische Ausbildung



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Anwärterinnen und Anwärter im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durchgeführt.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 21 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge



(1) Während der Lehrgänge "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" sowie "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" sind jeweils zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus den dort vermittelten Lehrinhalten zu fertigen.

(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fachgebiet. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese können die Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet.

(5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Durchschnittsrangpunktzahl enthalten.

(6) Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule händigt den Anwärterinnen und Anwärtern eine Ausfertigung der Bewertung aus.


§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote und -rangpunktzahl nach § 39 abschließen.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich Stellung nehmen.