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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)


Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

(2) (aufgehoben)

(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,

1.
(aufgehoben)

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.




Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe

§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.


§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.

(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,

1.
die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.


Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023



(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.




Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge

§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge



(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.

(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung

1.
Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und

2.
möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.

(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind

1.
die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich

a)
die Einkommensgrundstützung,

b)
die Umverteilungseinkommensstützung,

c)
die Junglandwirte-Einkommensstützung,

d)
jede Öko-Regelung,

e)
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,

f)
die Zahlung für Mutterkühe,

2.
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),

3.
die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und

4.
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.

(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.

(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:

1.
nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und

2.
nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.

(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.

(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.

(8) 1Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. 2Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

(9) 1Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. 2Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. 3§ 24 bleibt unberührt.