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Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 5 Ausbilder

§ 19 Ausbilderzertifikat



(1) 1Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. 2Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 3§ 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. 2Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.

(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,

2.
ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,

3.
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

4.
eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.

(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.


§ 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats



(1) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. 2Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.

(3) 1Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:

1.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,

2.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,

3.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,

4.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,

5.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,

6.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

7.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

8.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

9.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,

10.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,

11.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,

12.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,

13.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,

14.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,

15.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,

16.
für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.

2Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.

(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.

(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:

1.
den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,

2.
die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,

3.
die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,

4.
die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,

5.
die ausstellende Behörde,

6.
die Zertifikatsnummer und

7.
einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.

(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.


§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste



(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn

1.
die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder

2.
ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.

(2) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass

1.
die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder

2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.

2Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. 3Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. 4Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.

(3) 1Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. 2Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.


§ 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder



(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.

(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.


§ 23 Rezertifizierung der Ausbilder



(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.

(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:

1.
der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und

2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und

3.
1eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. 2§ 20 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. 2Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. 4Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.