Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)

G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247; Geltung ab 25.07.2024, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Altersgeldgesetzes
Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BeamtVG § 53

In § 53 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 AltGG § 11

In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden die Wörter „von monatlich 525 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SVG § 38, § 53

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro" durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.



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