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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern

§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0202,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt0601,
5.Geburtsort0602, 0603,
6.Anschriften (gegenwär-
tige Anschrift, Gemeinde-
schlüssel der bisherigen
Wohnung oder der letzten
früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
Ausland)
1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215, 1224,
7.Zuzug aus dem Ausland1223,
8.Tag des Einzugs1301,
9.Familienstand1401,
10. Staatsangehörigkeiten 1001.


(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschrift (künftige Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
6.Tag des Auszugs1306.


(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215 - 1222.



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 10. Juli 2007 BGBl. I S. 1388 m.W.v. 1. September 2007

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§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung


§ 2a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.
Familienname 0101, 0102,

2.
Vornamen 0301, 0302,

3.
gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013

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§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
0101, 0102,
2.Geburtsname
(mit Namensbestandteilen)
0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,
6.Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels
1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen
(mit Namensbestandteilen)
1601, 1602,
2.Vornamen1603,
3.Tag der Geburt 1604.


Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1.
die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2.
festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3.
die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 27. Oktober 2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609 m.W.v. 1. Mai 2012

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. November 2009

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§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift
1216 bis 1221,
9.Datum der letzten Eheschließung
oder der letzten Begründung
einer Lebenspartnerschaft
1402,
10.Sterbetag1901.


(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vorname 1503,
3.Ehegatte - Tag der Geburt 1505,
4. Ehegatte - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1508 bis 1510,
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
5.Lebenspartner - Familienname
(mit Namensbestandteilen)
1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vorname 1519,
7.Lebenspartner - Tag der Geburt 1521,
8. Lebenspartner - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1524 bis 1526
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530.



Text in der Fassung des Artikels 18 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. November 2012

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§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister


§ 5a wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.gegenwärtige Anschrift1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212,
6.Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat,0206, 0305.


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§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt


§ 5b hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen0101, 0102, 0203, 0204
2.Geburtsname0201, 0202,
3.Vornamen0301 - 0303,
4.Tag der Geburt0601,
5.Geburtsort0602, 0603,
6.Geschlecht0701,
7.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304, 1402,
8.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens veranlaßt hat0206, 0305, 1403.



Text in der Fassung des Artikels 6 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


§ 5c hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201, 0202,
3.Vornamen 0301, 0302,
4.Doktorgrad 0401,
5.(aufgehoben) 
6.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
7.Geschlecht 0701,
8.gegenwärtige Anschrift
der alleinigen
1201 bis 1206,
oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212
9.Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
10.Übermittlungssperren1801,
11.Sterbetag 1901,
12.Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung
2701.


Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) und des Tages der Geburt (0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft
1101,
2.Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Ehegatten 2703, 1505,
7.Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2704, 1604.


Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706).


Text in der Fassung des Artikels 16 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) G. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2592 m.W.v. 1. Januar 2012



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