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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Dritter Abschnitt Schadensberechnung

§ 20 Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzusetzen.

(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.


§ 21 Berechnung von Schäden an Ansprüchen



(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadenseintritts anzusetzen.

(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert der zugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Schaden nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerverwaltung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(3) Schäden an Ansprüchen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrechten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend.


§ 22 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten



(1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften sind mit den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.


§ 23 Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen



Schäden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Entschädigung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht übersteigen.


§ 24 Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden



(1) Bei Rückerstattungsschäden sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen

1.
bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen

a)
die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten, soweit sie bei der Rückerstattung vom Rückerstattungsberechtigten übernommen worden sind, mit ihrem halben Nennbetrag,

b)
der Betrag, um den die erbrachten Leistungen hinter dem maßgebenden Betrag, berechnet auf den Zeitpunkt des Erwerbs und nach Abzug des sich aus Buchstabe a ergebenden Betrags, zurückbleiben; als erbracht gelten auch die bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung gezahlten Tilgungsbeträge auf die auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten und auf die für ein vereinbartes Restkaufgeld eingetragenen Verbindlichkeiten,

c)
die für Werterhöhungen des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten und die für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert, soweit sich die Werterhöhungen auf den Einheitswert ausgewirkt haben; dabei sind Verbindlichkeiten in Reichsmark oder Deutscher Mark mit dem halben Nennbetrag, Leistungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert ihres Nennbetrags und Leistungen in Deutscher Mark mit ihrem vollen Nennbetrag anzusetzen;

2.
bei Schäden an Betriebsvermögen die vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten, der noch nicht erbrachte Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsvermögens sowie die von ihm für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem vollen Nennbetrag;

3.
die bei der Rückerstattung dem Erwerber oder Nacherwerber vom Rückerstattungsberechtigten für den Kaufpreis gemäß

a)
Artikel 44 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G S. 1) oder

b)
Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 1169) oder

c)
Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1219) oder

d)
Artikel 37 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221)

zurückgewährten und zurückzugewährenden Beträge mit ihrem Nennbetrag, wobei Reichsmarkbeträge mit 10 vom Hundert anzusetzen sind;

4.
der dem Erwerber oder Nacherwerber auf Grund der ihm gemäß

a)
Artikel 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - oder

b)
Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - oder

c)
Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - oder

d)
Artikel 37 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin

abgetretenen Ansprüche in Deutscher Mark zustehende Betrag;

5.
die Leistungen, die ein Rückerstattungspflichtiger von einer rückgriffspflichtigen Person erhalten hat. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen. Nicht in Geld erbrachte Leistungen sind mit ihrem nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen.

(2) Bei Rückerstattungsschäden an Betriebsvermögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibenden Betrag zu beziehen.


§ 25 Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes



(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter Zusammenfassung aller dieser Schäden berechnet und der nach dem Feststellungsgesetz festgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Betriebsvermögen werden im Rahmen des Schadenshöchstbetrags Schäden nach dem Feststellungsgesetz vor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Höchstbetrag nach § 23 Satz 3.

(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter entstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige nach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als unmittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungsschaden so zu berechnen, als sei der Kriegssachschaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend, wenn an Wirtschaftsgütern Besatzungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstattungsschäden zusammentreffen.

(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen mit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichsmark oder Deutsche Mark erreichen.

(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe aller Schäden und die Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.


§ 26 Berechnung von Schäden an Vermögenswerten in fremder Währung



(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen

1.
für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,

2.
für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.

(2) Auf Währungen,

1.
für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind,

2.
deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,

3.
deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,

sowie im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945 ist die Rechtsverordnung zu § 20 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 27 Berechnung von Teilschäden



(1) Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22 oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Schaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der nach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.

(2) Ist in den Fällen des § 22 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 betroffen worden, so ist der Berechnung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Schadenseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Rechtsverordnung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.