Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)

Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse

§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen


§ 25 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist.

(3) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und

die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. 2Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein. 3Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind. 4Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind. 5Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

(4) 1Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 2Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 26 oder § 27 erbracht. 3Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

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§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang


§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,

2.
mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,

3.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt,

a)
der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,

b)
der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und

c)
dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,

4.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,

oder

5.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, verleihen.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

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§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:

1.
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder

2.
einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

(3) 1Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären.



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