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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung

Unterabschnitt 4 Sonderregelungen

§ 28 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes



(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand berücksichtigt werden.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse zugelassen werden:

1.
Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

2.
Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.


§ 29 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes



(1) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.

(2) 1Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden:

1.
ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c, § 45 Absatz 2 Satz 2 oder § 51a Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten oder

2.
ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53d des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

2§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.


§ 30 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den folgenden Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden:

1.
Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2.
Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3.
Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4.
Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.

2Das Thema der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. 3§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.


§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst



Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.


§ 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen



(1) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung auch zugelassen werden, wer anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH besitzt.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:

1.
Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die während eines berufsmäßigen Wehrdienstes bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Personen, die bei einem anderen Dienstherrn einen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, der inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz oder einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz entspricht, im Verwendungsbereich Brandschutz zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine der folgenden Verwendungen berücksichtigt werden:

1.
Verwendung in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
Verwendung in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, von Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und von Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
Verwendung in der Flugunfalluntersuchung.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:

1.
bei Ärztinnen und Ärzten:

a)
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit und

b)
Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner, 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3.
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen, zu Laufbahnen des höheren Dienstes für eine der folgenden Verwendungen zugelassen werden:

1.
Verwendung im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2.
Verwendung als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.