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Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV)


§ 3 Technische Anforderungen



1Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. 2§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.


§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten



(1) 1Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. 2Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. 3Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 4Die Anzeige hat zu erfolgen:

1.
spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,

2.
unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,

3.
unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.

(2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.


§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde



(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.


§ 6 Datenübermittlung



Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.