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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 3 Veräußerungsgewinn bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken



(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks veräußern, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstehenden Gewinns im Wirtschaftsjahr der Veräußerung

1.
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder

2.
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.

(2) Hat der Steuerpflichtige eine Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die er in diesen Wirtschaftsjahren anzahlt, anschafft oder ganz oder teilweise herstellt, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten den Betrag absetzen, um den er die Rücklage gewinnerhöhend auflöst. Soweit die Rücklage am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung nicht aufgelöst worden ist, ist sie von dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des Betrags, mit dem sie am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung noch ausgewiesen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.

(3) Hat der Steuerpflichtige von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einen Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 abgezogen, so gilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

(4) Hat der Steuerpflichtige für Veräußerungsgewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist insoweit § 34 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(5) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.


§ 4 Stillegungsprämien



(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe der Stillegungsprämie, die sie bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten, im Wirtschaftsjahr der Zahlung

1.
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder

2.
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.

(2) § 3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


§ 5 Umsatzsteuer



(1) Veräußerungen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von der Umsatzsteuer befreit.

(2) Die bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezahlte Stillegungsprämie gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.


§ 6 Übergang der Vermögensabgabe



(1) Wird ein Steinkohlenbergwerk stillgelegt, so gehen mit Wirkung vom Beginn der Stillegung an zwei Drittel der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe, die auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen und nach dem Beginn der Stillegung gesetzlich fällig werden, auf die Bundesrepublik Deutschland über. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung, die Eigentümerin des stillgelegten Steinkohlenbergwerks ist, im Zusammenhang mit der Stillegung, jedoch vor oder mit deren Beginn, aufgelöst worden ist; die sofortige Fälligkeit nach § 52 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) gilt insoweit als nicht eingetreten.

(2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallend gilt der Teil des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetzbl. I S. 358), der dem Wertanteil des ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögens am gesamten Anlagevermögen des Abgabepflichtigen entspricht. Maßgebend ist das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen. In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und des Erwerbs treten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2

1.
an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,

2.
an die Stelle des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens der dem übernommenen Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens oder, wenn dieser vom Abgabeschuldner nicht nachgewiesen werden kann, das übernommene Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Übernahme nach den für die Vermögensteuer maßgebenden Vorschriften errechnet.

Zu dem ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögen im Sinne des Satzes 1 gehören auch das Anlagevermögen von Aufbereitungsanlagen und Kraftwerken, die nur mit dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, und das Anlagevermögen von Brikettfabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk gedient haben, wenn diese Anlagen ebenfalls stillgelegt worden sind.

(3) Eine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf Grund eines Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind. Dieser Zeitpunkt ist dem Finanzamt durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigte Erklärung des Abgabeschuldners mitzuteilen.

(4) Die §§ 34 und 54a der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die nach Absatz 1 übergehenden Vierteljahrsbeträge sind bis zur Zustellung des Bescheids über den Schuldübergang zu stunden.


§ 7 Übergang der Kreditgewinnabgabe



§ 6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im Rahmen des gewerblichen Betriebs entstanden ist, zu dem das stillgelegte Steinkohlenbergwerk am 21. Juni 1948 gehörte. Abweichend von Satz 1 tritt der Schuldübergang auch dann ein, wenn das stillgelegte Steinkohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungsanordnung ohne Übergang einer Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe im Austausch gegen andere Anlagen übernommen worden ist, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben waren.