Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung
§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
§ 32b (aufgehoben)
§ 32c (aufgehoben)
§ 32d (aufgehoben)

Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung

§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)


§ 32a hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Bezeichnung „Classic" darf nur verwendet werden, wenn

1.
es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,

2.
eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben wird,

3.
der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

4.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

5.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a)
11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel" geerntet worden sind, oder

b)
12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,

6.
in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,

7.
der Jahrgang angegeben wird,

8.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,

9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

10.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass

1.
für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,

2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg" geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. 2Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026

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§ 32b (aufgehoben)


§ 32b hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026

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§ 32c (aufgehoben)


§ 32c hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026

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§ 32d (aufgehoben)


§ 32d hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026



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