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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit

§ 35a Allgemeines



(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.




§ 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. 2Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):

1.
am 1. Oktober: 80 Prozent.

2.
am 1. November: 90 Prozent.

3.
am 1. Februar: 30 Prozent.

(2) (aufgehoben)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.

(4) 1Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). 2Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:

1.
die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,

2.
den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie

3.
sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.

3Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. 4Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.

(5) 1Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. 2Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.

(6) 1Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. 2Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. 3Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. 4Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.

(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. 2Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.




§ 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit



(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.

(2) 1Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. 2Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. 3Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird.




§ 35d Freigabeentscheidung



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere

1.
zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung

2.
zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder

3.
zur Behebung regionaler Engpasssituationen.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.

(2) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.

(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024, die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

(4) 1Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. 2Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. 3Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. 4Absatz 1 bleibt unberührt.




§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung



1Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. 3Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. 4Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 5Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 6Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 7Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.




§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland



(1) 1Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. 2Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.

(2) 1Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). 2Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. 3Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:

1.
die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,

2.
die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie

3.
sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.

4Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 5Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.

(3) 1Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. 2Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. 3Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. 4Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. 5Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.

(4) 1Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. 2Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. 3Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.

(5) 1Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. 3Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.