Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20 das Wort „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1.300 Euro im Monat nicht übersteigen;".
- 3.
- § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,".
Die
Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt.
- 1.
- In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt.
- 2.
- In § 226 Absatz 4 werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt und werden die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8 oder § 276b" gestrichen.
- 3.
- In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt.