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§ 45 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 45 Gerichtliche Kontrolle
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für
- 1.
- die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und
- 4.
- die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.
(2) 1Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. 2Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
Zitierungen von § 45 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 MADG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... verwendet werden. (6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen ...
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