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§ 45 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 45 Gerichtliche Kontrolle



(1) 1Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für

1.
die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,

2.
die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,

3.
die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und

4.
die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.

2Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. 3Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. 4Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.

(2) 1Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. 2Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.



 

Zitierungen von § 45 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 MADG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... verwendet werden. (6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen ...