(1) Wenn der Spotmarktpreis
- 1.
- im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
- 2.
- in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
- 3.
- im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
- 4.
- ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 400 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
- 2.
- Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
- 3.
- Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach
§ 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des
§ 51 verringert und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des
§ 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.
(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- 1.
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- 2.
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
- 1.
- die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- a)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- b)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat, und
- 2.
- ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- a)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- b)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.
(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
- 1.
- gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,
- 2.
- gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,
- 3.
- gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
- 4.
- gegen § 10b verstoßen,
- 5.
- die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,
- 6.
- eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
- 7.
- gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,
- 8.
- entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,
- 9.
- dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
- 10.
- entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,
- 11.
- die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder
- 12.
- gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat
- 1.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
- 2.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10.
(4) Die Zahlung ist zu leisten
- 1.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,
- 2.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,
- 3.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und
- 4.
- bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.
(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.
(6)
1Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt.
2Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach
§ 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von
§ 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden.
3Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung.
(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
- 1.
- 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
- 2.
- 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
(2)
1Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach
§ 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.
2Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem
Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(1) 1Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
(2)
1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach
§ 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.