Die
Insolvenzordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Absatz 2" durch die Angabe „§ 295a" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295" durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt.
- 3.
- § 295 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
„§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."
- 5.
- In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 295 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
In der Anlage zur
Verbraucherinsolvenzformularverordnung, die zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die Angabe „(
§ 295 Abs. 2 InsO)" durch die Angabe „(
§ 295a Abs. 1 InsO)" ersetzt.
Die
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.
Dem
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:
-
- „§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des
§ 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden."