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§ 63 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 63 Federführender Ausschuss



(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.





 

Frühere Fassungen von § 63 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
aktuell vorher 01.01.2023Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 GO-BT Haushaltsvorlagen (vom 01.11.2025)
... auf ihr Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598