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Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)


Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 UStG § 15a, § 27

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen."

b)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist."

2.
Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 UStDV § 33

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird die Angabe „100 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 ProdGewStatG § 2, § 3, § 4, § 7, § 12

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Erhebungen bei Betrieben

Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung -durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:

A.
bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I.
monatlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
den Auftragseingang,

6.
die gesamte Produktion,

7.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II.
jährlich

die Investitionen;

B.
bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I.
vierteljährlich

1.
die gesamte Produktion,

2.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II.
jährlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz,

4.
die Investitionen."

2.
In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter „jeweils auch nach Geschlecht," gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.

b)
Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Wörter „der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" werden gestrichen.

c)
In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;

2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten."

5.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12 Übergangsregelung

Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt."