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Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)


Artikel 8 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2029 BewG offen

§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 GewStG § 9, § 29, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend, wenn

a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,

b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom

aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,

erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder

c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind."

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Eigentumswohnungen" die Wörter „oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus" eingefügt.

2.
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,

a)
vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,

b)
für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,

aa)
für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und

bb)
für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.

Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem

aa)
die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und

bb)
die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen

zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen."

3.
In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeitraum 2020" durch die Angabe „Erhebungszeitraum 2021" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 HGB § 285, § 290, § 314

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder" gestrichen und werden nach den Wörtern „vergleichbar sind" ein Komma und die Wörter „oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind" eingefügt.

3.
In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 EGHGB Artikel 85 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:

 
„Sechsundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz

Artikel 85

§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 WpHG § 1, § 6, § 10, § 64, § 88, § 89

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:

„k)
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben.

l)
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben."

3.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) 2016/1011" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission. Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen."

5.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen. § 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend."

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, müssen die regelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch die Erläuterungen und Informationen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 enthalten."

6.
§ 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e wird am Ende ein Komma angefügt.

b)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:

„f)
den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

g)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".

7.
§ 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.

b)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:

„f)
den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

g)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5" durch die Angabe „§ 84 Absatz 10" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 BörsG § 10

§ 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."


Artikel 14 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 KWG § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gewährung von Gelddarlehen" die Wörter „und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere" eingefügt.